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Lüke, A.: Rückerstattung von Vermögen an Opfer der

Dies ist ein second-hand Artikel

  Lüke, A.: Rückerstattung von Vermögen an Opfer der. Nazi-Unterdrückung in Berlin
  Preis: 10,95 €

Gebraucht, Schlechter Zustand,
Heft, 64 S.
o.V., 1949
ISBN: o.A.
Lieferbarkeit: vergriffen

Land: Deutschland; Epoche: Nachkriegszeit
Lieferzeit: 3-5 Tage

Sokrates-Verkaufsrang: 11212

Vorwort:
Zu den schwierigen Rechtsproblemen, die in Deutschland nach 1945 zu lösen waren, gehört nicht zuletzt die Frage, wie die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Verfolgten das Eigentum an den ihnen entzogenen Vermögenswerten wiedererlangen können.
Zur Regelung dieser Frage haben die Besatzungsmächte für ihre Zonen und die Alliierte Kommandantur für Berlin gesetzliche Vorschriften erlassen, die zum Teil nicht unwesentlich voneinander abweichen.
Die für Berlin erlassene Anordnung vom 26. Juli 1949 und das Rückerstattungsgesetz für die britische Zone haben die im Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Zone ausgesprochene Unterscheidung in persönlich vorwerfbare Entziehung, schwere Entziehung und leichte Entziehung nicht übernommen und damit zu einer wesentlichen Neutralisierung des Verfahrens beigetragen.
Das Rückerstattungsrecht stellt — unbeschadet seiner moralischen Berechtigung zur Rückerstattung von zu Unrecht entzogenem Vermögen — eine gesetzgeberische Maßnahme dar, die in ihrer Auswirkung kaum vergleichbare geschichtliche Vorbilder hat.
Daß der Räuber das Raubgut auf Heller und Pfennig zu ersetzen hat, stört wohl kaum das Rechtsempfinden irgendeines gerecht denkenden Menschen. Daß an geraubtem Gut niemand, auch nicht auf Grund guten Glaubens, Eigentumsrechte erwerben kann, ist auch feststehender Inhalt des BGB.
Vielmehr läßt die große Vielzahl der Entziehungsfälle und die Tatsache, daß ein großer Teil der Betroffenen beim Erwerb entzogener Vermögensgegenstände keinerlei persönliche Schuld auf sich geladen hat, die Wirkung des Rückerstattungsrechts so einschneidend erscheinen.
So war ein Teil der jetzt rückerstattungspflichtigen Erwerber selbst in einer gewissen Zwangslage, wenn sie nach Enteignung ihres Grundstücks, z. B. für Zwecke der Neugestaltung der Reichshauptstadt, lieber ein anderes Grundstück nahmen, als sich mit einer Entschädigung in Geld zufrieden zu geben.
Die REAO regelt für Berlin die Rechte und Pflichten der Beteiligten. In der Rechtsprechung und Lehrmeinung zu den bisherigen Rückerstattungsgesetzen ist bereits zu vielen Fragen (angemessener Kaufpreis, Kriegsschäden, Währungsumstellung) darauf hingewiesen worden, daß eine gerechte Lösung auch Gesichtspunkte der Billigkeit berücksichtigen müsse.
Die vorliegende Schrift versucht, unter Auswertung dieser zu den übrigen Rückerstattungsgesetzen vorliegenden Rechtsprechung und Literatur, allen — Berechtigten, Verpflichteten sowie denen, die mit der Durchführung der Berliner Rückerstattungsanordnung betraut sind — zu helfen.
Möge die Arbeit die ihr gestellte Aufgabe erfüllen und so auch zu ihrem Teil der praktischen Durchführung der Rückerstattungsanordnung und der Bewältigung ihrer Schwierigkeiten förderlich sein.
Berlin, im August 1949
Der Verfasser

Sonderdruck von "Haus und Wohnung". Anordnungen der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 und vom 16. Februar 1949 nebst gemeinverständlichen Erläuterungen. Ein Leitfaden für die Praxis.

Zustandsbeschreibung:
OHeft (ungeheftet), Einband gebräunt, verknickt, fleckig, eingerissen, eine Ecke abgerissen, einige Blei-Anstreichungen, ansonsten i.O.

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